Seit einiger Zeit bildet nun auch die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung in einem Wahlbereich einen Teil des ersten juristischen Staatsexamens.
In der Regel macht die Note der Schwerpunktbereichsprüfung immerhin 30 % der Gesamtnote aus.
Die folgenden Informationen sollen deshalb Studenten der Rechtswissenschaften einen ersten Überblick über die Anfechtungsmöglichkeiten
der Ergebnisse der universitären Schwerpunktbereichsprüfung geben. Denn auch in diesem universitären Prüfungsverfahren werden
Fehler im Verfahren oder bei der Bewertung begangen, die man als Prüfling nicht ohne Weiteres hinnehmen muss.
Während die Anfechtung des staatlichen Teils des Examens schon weiter verbreitet ist,
bestehen hinsichtlich der Schwerpunktbereichsprüfung noch Unsicherheiten, die wir beseitigen möchten.
Außerdem geben wir praktische Tipps und Hilfestellungen zur Durchsetzung des Rechts gegenüber der Universität.
Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung schließt das Studium der Rechtswissenschaften in den Schwerpunktbereichen ab.
Regelungen dazu finden sich zum Beispiel in der Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität
Hamburg für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 19. Juni 2013. Diese Prüfungsordnung (PO) soll hier beispielhaft herangezogen werden.
Die Universitätsprüfung besteht aus einer schriftlichen Wahlschwerpunktleistung (studienbegleitende Hausarbeit) in einem Seminar oder einer Übung,
einer fünfstündigen Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung. Die Hausarbeit kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden Im Einzelnen gilt:
Wenn die als Wahlschwerpunktleistung vorgelegte schriftliche Arbeit nicht mindestens mit der Note 4,0 bewertet wird, kann sie einmal wiederholt
werden (§ 42 Abs. 3 PO). Beträgt der Durchschnittswert aus den Ergebnissen der mit mindestens 4,0 Punkten bewerteten Hausarbeit und der
Klausur weniger als 3,57 Punkte, kann auch die Klausur einmal wiederholt werden (§ 45 Abs. 2 PO).
Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass der Durchschnittswert aus den Ergebnissen der Hausarbeit und der Klausur mindestens 3,57 beträgt.
Dabei muss die Hausarbeit mit mindestens 4,0 Punkten bewertet worden sein.
Zur Ermittlung des Durchschnittswertes wird die Note der Hausarbeit mit dem Faktor vier und die Note der Klausur mit dem Faktor drei multipliziert.
Die beiden Ergebnisse werden addiert und durch 7 geteilt (45 Abs. 1 PO). Die Gesamtnote nach der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der Punktzahl der Hausarbeit,
die zu 40 vom Hundert (v. H.) in die Gesamtnote eingeht, der Punktzahl der Klausur, die zu 30 v. H. in die Gesamtnote eingeht,
sowie der Punktzahl der mündlichen Prüfung, die ebenfalls zu 30 v. H. in die Gesamtnote eingeht (§ 46 Abs. 1 PO).
Sollte diese Gesamtnote weniger als 4,0 betragen, so kann auch die mündliche Prüfung einmal wiederholt werden.
Es kann somit vorkommen, dass die Schwerpunktbereichsprüfung wegen Nichtbestehen eines Prüfungsteils endgültig insgesamt nicht bestanden ist.
Wenn die Einzelleistung bereits einmal wiederholt wurde, besteht kein weiterer Versuch.
Dies teilt der Vorsitzende des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses den Kandidaten in einem schriftlichen Bescheid mit.
Es besteht zunächst die Möglichkeit, gegen diesen negativen Bescheid innerhalb eines Monats nach Zugang bei dem Vorsitzenden
des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses Widerspruch einzulegen und Einsicht in die Klausuren sowie die Voten zu nehmen.
Dadurch wird das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren eingeleitet.
Dabei ist insbesondere auf die Einhaltung der Widerspruchsfrist zu achten. Sollte die Akteneinsicht Schwierigkeiten bereiten,
kann diesem Problem durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts begegnet werden, in diesem Fall wird die Einsichtnahme durch
die Prüfungsämter großzügiger gehandhabt.
Mit der Hilfe eines Rechtsanwalts werden dann mögliche formelle Verfahrensverstöße und materielle Bewertungsfehler gerügt.
Dabei ist zu beachten, dass Verfahrensverstöße meist unmittelbar nach Bekanntwerden des Verfahrensmangels gerügt werden müssen.
Nur dann kann ein Verstoß mit Erfolg geltend gemacht werden. Dieser Rügeobliegenheit ist z.B. Genüge getan,
wenn ein Prüfling vor Ort die Aufsicht auf das entsprechende Problem hinweist.
Eine weitere Besonderheit bei Verfahrensfehlern ist die Notwendigkeit der Kausalität zum Prüfungsergebnis.
Es muss zumindest denkbar sein, dass der Verfahrensfehler auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss gehabt hat.
Als Verfahrensverstöße gelten Fehler im Ablauf oder in der Ausgestaltung der Prüfung.
Grundsätzlich muss die Prüfungssituation von den äußeren Bedingungen so ausgestaltet sein, dass eine Abrufung der vollen Leistungsfähigkeit möglich ist.
Ein äußerer Verfahrensfehler betrifft alles sinnlich Wahrnehmbare und kann zum Beispiel in der Beeinträchtigung der Prüflinge durch Lärm (zum Beispiel Baulärm) liegen.
Auch Beurteilungsfehler sind grundsätzlich immer beachtlich.
Das Problem ist hier die Abgrenzung zwischen beachtlichen Beurteilungsfehlern und den prüfungsspezifischen Wertungen,
die im Beurteilungsspielraum des Prüfers liegen. Alles, was im Beurteilungsspielraum des Prüfers liegt,
ist im Widerspruchs- und Klageverfahren unbeachtlich, kann aber im Überdenkungsverfahren angebracht werden.
Nach Einlegung des Widerspruchs befindet sich das Verfahren zunächst im Stadium des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens.
Dies stellt eine völlig eigenständige „Instanz“ dar, in der die Prüfer erneut mit der Sache und den Einwendungen des Prüflings konfrontiert werden.
Der Prüfer kann hier mit „weichen“ Argumenten, die noch nicht die Schwelle zu einem Beurteilungsfehler überschreiten,
von einer besseren Notenvergabe überzeugt werden. Es geht im Kern darum, die Stärken der Arbeit zu betonen und die Schwächen zu relativieren.
Trifft man im Überdenkungsverfahren den richtigen Ton und bringt gute Argumente vor, so kann viel erreicht werden.
Insbesondere in bestimmten Schwerpunktbereichen kann es von großem Nutzen sein, wenn die jeweiligen Prüfer dem Rechtsanwalt bekannt sind.
Am Ende des Überdenkungsverfahrens steht die Übersendung der erneuten Stellungnahmen der Prüfer an den Prüfling bzw. seinen Anwalt.
Konnten diese von einer Anhebung der Noten überzeugt werden, so ist das Ziel möglicherweise schon erreicht.
Zusammen mit der Übersendung der Stellungnahmen wird häufig erfragt, ob der Widerspruch nun für erledigt erklärt werden soll.
Bleiben die Gutachter jedoch bei ihrer Bewertung, wird der Vorgang zur weiteren Entscheidung dem Widerspruchsausschuss der Universität vorgelegt.
Erkennt das Prüfungsamt nun das Vorbringen des Prüflings an, so kommt es zu einer Neubewertung der Klausuren durch die gleichen oder aber zwei andere Prüfer.
In der Praxis ist dies allerdings sehr selten, da die Stellungnahmen der Ausgangsprüfer in die Überlegung miteinbezogen werden.
Kommt es nicht zu einer positiven Entscheidung des Prüfungsamtes, ergeht ein ablehnender Widerspruchsbescheid.
Gegen die negative Entscheidung des Widerspruchsausschusses der Universität bleibt einzig die Möglichkeit der Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht,
die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden muss.
Sie ist die letzte Möglichkeit, eine Neubewertung der Klausur zu erreichen bzw. einen zusätzlichen Prüfungsversuch zu bekommen.
Die Möglichkeit der Klage sollte in ihrem Potential aber nicht unterschätzt werden.
Auch in diesem Verfahrensstadium kommt es durch gute Begründung und Argumentation nicht selten zu positiven Entscheidungen.