Sie erreichen uns in unserer Kanzlei
Montag bis Freitag 09.00 - 18.00 Uhr

am Standort Hamburg:
Pelzerstraße 5, 20095 Hamburg
Telefon: 040-325 071 47-0, info@kanzlei-hm.de

am Standort Berlin:
Warschauer Straße 32, 10243 Berlin
Telefon: 030-233 2267 90, info@kanzlei-hm.de

Beratung bedeutet für uns nicht nur rechtlichen Rat. Jedes Problem hat vielmehr einen individuellen Hintergrund. Ihr persönlicher Hintergrund ist für uns das Entscheidende. Wir nehmen uns Zeit und sind gerne für Sie da, wenn Sie Beratung und Hilfe suchen.

Hansen & Münch Rechtsanwälte

Kanzlei für Bildungsrecht

Informationen zur Examensanfechtung

Examensanfechtung

Bescheid und Akteneinsicht

Natürlich ist es ein Schock zu erfahren, mit einer schlechten Note ins Berufsleben starten zu müssen...
>> Weiter lesen

Examensanfechtung

Überdenkungsverfahren

Nach Einlegung des Widerspruchs befindet sich das Verfahren zunächst im Stadium des verwaltungsinternen Nachkontroll…
>> Weiter lesen

Examensanfechtung

Widerspruchsverfahren und Klage

Hat das Überdenkungsverfahren zu keiner Anhebung der Note geführt und wird das Verfahren nicht seitens...
>> Weiter lesen

Examensanfechtung

Mängel der Prüfung

Bisher wurden ausgiebig das Verfahren und die Rahmenbedingungen der Anfechtung eines Staatsexamens erläutert.
>> Weiter lesen

Examensanfechtung

Es ist nicht zu leugnen, dass gerade für Juristen die Abschlussnote in den beiden Staatsexamina von größter Bedeutung ist. Das berufliche Fortkommen hängt entscheidend von diesen Noten ab. Natürlich ist es unerlässlich, die beiden Examina „in der Tasche“ zu haben, um einen juristischen Beruf zu ergreifen. Fast ebenso wichtig kann es aber sein, die magische Grenze zur Note „Vollbefriedigend“ überschritten zu haben.

Diese entscheidenden Noten werden allerdings in einem Verfahren ermittelt, in dem nicht selten Fehler gemacht werden. Die Prüfer und Aufgabensteller sind auch nur Menschen und das Verfahren der Notenfindung ist genauso fehleranfällig wie jeder andere Prozess, an dem Menschen beteiligt sind.

Unter Studenten und Referendaren besteht nun häufig die Meinung, Noten müssten mit gehorsamer Unterwürfigkeit hingenommen werden. Insbesondere angehende Juristen neigen zu dieser Schicksalsergebenheit. Diese Einstellung ist im Ergebnis fatal, weil auf diesem Wege zahlreiche rechtswidrige Prüfungsentscheidungen niemals einer Überprüfung zugeführt werden. Selbstverständlich handelt es sich bei den Entscheidungen über das Bestehen oder Nichtbestehen der Staatsexamina um Verwaltungsakte. Gegen diese gibt es Möglichkeiten der rechtlichen Kontrolle und Überprüfung.

Wie bei jedem anderen Verwaltungsakt besteht die Option, Widerspruch einzulegen und schließlich Klage zu erheben. Als Besonderheit im Prüfungsrecht gibt es zusätzlich die Möglichkeit der Durchführung eines „Überdenkungsverfahrens“. Diese Besonderheit sollte nicht unterschätzt werden und ist im Verwaltungsrecht einmalig.

Wer der Meinung ist, seine Note zu Unrecht erhalten zu haben oder gar ungerechtfertigt das Examen nicht bestanden zu haben, sollte rechtlich gegen die Prüfungsentscheidung vorgehen. Nicht selten kommt es zu einer Anhebung der Note.

>>weiter zu Bescheid über das Nichtbestehen und Akteneinsicht