Es ist nicht zu leugnen, dass gerade für Juristen die Abschlussnote in den beiden Staatsexamina von größter Bedeutung ist.
Das berufliche Fortkommen hängt entscheidend von diesen Noten ab. Natürlich ist es unerlässlich,
die beiden Examina „in der Tasche“ zu haben, um einen juristischen Beruf zu ergreifen.
Fast ebenso wichtig kann es aber sein, die magische Grenze zur Note „Vollbefriedigend“ überschritten zu haben.
Diese entscheidenden Noten werden allerdings in einem Verfahren ermittelt,
in dem nicht selten Fehler gemacht werden. Die Prüfer und Aufgabensteller
sind auch nur Menschen und das Verfahren der Notenfindung ist genauso
fehleranfällig wie jeder andere Prozess, an dem Menschen beteiligt sind.
Unter Studenten und Referendaren besteht nun häufig die Meinung, Noten müssten mit gehorsamer Unterwürfigkeit hingenommen werden.
Insbesondere angehende Juristen neigen zu dieser Schicksalsergebenheit.
Diese Einstellung ist im Ergebnis fatal, weil auf diesem Wege zahlreiche rechtswidrige Prüfungsentscheidungen niemals
einer Überprüfung zugeführt werden. Selbstverständlich handelt es sich bei den Entscheidungen über
das Bestehen oder Nichtbestehen der Staatsexamina um Verwaltungsakte. Gegen diese gibt es Möglichkeiten der rechtlichen Kontrolle und Überprüfung.
Wie bei jedem anderen Verwaltungsakt besteht die Option, Widerspruch einzulegen und schließlich Klage zu erheben. Als Besonderheit im Prüfungsrecht gibt es zusätzlich die Möglichkeit der Durchführung eines „Überdenkungsverfahrens“. Diese Besonderheit sollte nicht unterschätzt werden und ist im Verwaltungsrecht einmalig.
Wer der Meinung ist, seine Note zu Unrecht erhalten zu haben oder gar ungerechtfertigt das Examen nicht bestanden zu haben, sollte rechtlich gegen die Prüfungsentscheidung vorgehen. Nicht selten kommt es zu einer Anhebung der Note.
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