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Hansen & Münch Rechtsanwälte

Kanzlei für Bildungsrecht

Exmatrikulation

Die Exmatrikulation kann entweder von der Hochschule ausgesprochen oder von Ihnen selbst beantragt werden. In jedem Fall handelt es sich dabei um eine grundsätzliche Veränderung ihres Rechtsverhältnisses zur Universität. Sie müssen hier sehr genau aufpassen um keinen Rechtsverlust zu erleiden und ihr Studium nicht zu gefährden.

Bei einer Exmatrikulation durch die Hochschule ist größte Vorsicht geboten. Häufig sprechen die Hochschulen eine Exmatrikulation zusammen oder im Zusammenhang mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung aus. Das endgültige Nichtbestehen kann dann entweder in einem eigenen Bescheid oder gemeinsam mit Exmatrikulation ausgesprochen werden. In jedem Fall müssen sie hier genau darauf achten, sowohl gegen das Prüfungsergebnis als auch gegen die Exmatrikulation den zulässigen Rechtsbehelf einzulegen. Zwar sind das Studienrechtsverhältnis und das Prüfungsrechtsverhältnis voneinander unabhängig, letztlich sind sie aber auch auf den Fortbestand des Studienrechtsverhältnisses angewiesen.

Auch bei einer selbst beantragten Exmatrikulation müssen sie sehr vorsichtig vorgehen und sich am besten rechtlich beraten lassen. Dabei gibt es durchaus Konstellationen, bei denen eine freiwillige Exmatrikulation eine gute Entscheidung darstellen kann. So kann es z.B. ratsam sein, die alte Hochschule zu verlassen, wenn bei einer Modulprüfung nur noch ein Prüfungsversuch zur Verfügung steht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn an der neuen Hochschule im gleichen Modul mehr Prüfungsversuche zur Verfügung stehen oder eine sehr vorteilhafte Anrechnung stattfindet. Auf diesem Wege kann es dem Prüfling gelingen, zusätzliche Prüfungsversuche in seinem „Angstfach“ zu erhalten und sein Studium so zu retten. Bei dieser Vorgehensweise muss allerdings sehr genau das Verhalten der alten Universität im Blick behalten werden. Wegen der geschilderten Unabhängigkeit zwischen Studienrechtsverhältnis und Prüfungsrechtsverhältnis kann es nämlich sein, dass das Prüfungsrechtsverhältnis mit der alten Universität trotz Exmatrikulation fortbesteht. Es kann ihnen also passieren, dass die alte Universität, nachdem Sie in der neuen Uni bereits eingeschrieben sind Ihnen das endgültige Nichtbestehen der Prüfung mitteilt. Dies stellt den „größten anzunehmenden Unfall“ dar und muss unbedingt verhindert werden. Wir betreuen Sie sehr gerne und helfen, solche Fehler zu vermeiden.


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