Die Zwischenprüfung stellt die erste große Hürde auf dem Weg zum Volljuristen dar.
Während früher lediglich das Staatsexamen zu einem endgültigen Nichtbestehen des juristischen Studiums führen konnte,
so wurden inzwischen die Schwerpunktbereichsprüfung und die Zwischenprüfung an nahezu allen Universitäten eingeführt.
Ein endgültiges Nichtbestehen der Zwischenprüfung kann somit zu einem frühen Ende der juristischen Ausbildung führen.
In diesem Fall kann eine Prüfungsanfechtung die letzte Rettung sein.
Die Zwischenprüfung besteht an den meisten Universitäten aus studienbegleitenden Aufsichtsarbeiten sowie Hausarbeiten.
Häufig müssen bis zum Ende des fünften Semesters eine bestimmte Anzahl an Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht werden.
Diese Prüfungsleistungen entstammen den Studieneinheiten Zivilrecht, Strafrecht, öffentliches Recht sowie einem Grundlagenbereich.
Sollte es nicht gelingen, diese Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Zeit erfolgreich zu absolvieren,
so ergeht ein Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung.
Schon bevor ein solcher Bescheid ergeht, ist es möglich, gegen die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung vorzugehen
und ein diesbezügliches Überdenkungsverfahren durchzuführen. In diesem Überdenkungsverfahren geht es darum, die Prüfer davon zu überzeugen
ihre Bewertung anzuheben, so dass die Prüfungsleistung als bestanden gilt. Dieses Ziel ist nicht leicht zu erreichen,
da gerade Universitätsprofessoren häufig von den ursprünglichen Bewertungen nicht abweichen wollen.
In unserer langjährigen Tätigkeit haben wir viele Erfahrungen gesammelt, auf welchem Wege die Prüfer zu einer Anhebung bewegt werden können.
Dabei ist es natürlich zunächst entscheidend, mit fundierten juristischen Kenntnissen die erbrachte Leistung in ein möglichst gutes Licht zu rücken.
Dabei geht es insbesondere darum herauszuarbeiten, welche Überlegungen des Prüflings vertretbar und zweckmäßig sind. Außerdem gilt es zu betonen,
welche Leistungen noch nicht hinreichend honoriert worden sind. Daneben ist es allerdings auch sehr entscheidend gegenüber dem Professor
den „richtigen Ton“ zu treffen. Hier ist viel Fingerspitzengefühl erforderlich. Gerne erläutern wir Ihnen die Einzelheiten in einem persönlichen Gespräch.
Sollte das Überdenkungsverfahren hinsichtlich einzelner Prüfungsleistungen erfolglos bleiben, so muss der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung abgewartet werden. Gegen diesen Bescheid kann dann Widerspruch eingelegt und so das Verfahren fortgeführt werden. Hier können dann Beurteilungsfehler und Verfahrensfehler geltend gemacht werden. Sollte ein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen werden, so besteht immer noch die Möglichkeit einer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Wir betreuen sie in jedem Verfahrensstadium und besprechen gerne mit Ihnen die Details. Wir sind bundesweit tätig und haben schon an zahlreichen Universitäten im gesamten Bundesgebiet die Zwischenprüfung erfolgreich angefochten.