Alexander Münch LL.M.
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Wir beantworten hier typische Fragen die im Zusammenhang mit einer Prüfungsanfechtung häufig vorkommen. Wir wollen damit schon vor einem Beratungsgespräch Unsicherheiten beseitigen und einen ersten Überblick verschaffen.
Eine Prüfungsanfechtung ist ein Mittel, das es jedem Prüfling ermöglicht, gegen eine Prüfungsentscheidung vorzugehen. Die Prüfungsanfechtung ist sowohl Schülern als auch Studenten, Referendaren oder Auszubildenden möglich. Jede Prüfungsentscheidung kann durch eine Prüfungsanfechtung kontrolliert werden. Meistens handelt es sich um ein Widerspruchsverfahren oder ein Klageverfahren. Eine Prüfungsanfechtung kann zu einer Notenverbesserung führen oder, bei einem endgültigen Nichtbestehen, einen weiteren Prüfungsversuch verschaffen. Es geht dabei immer darum, Fehler im Verfahren oder bei der Bewertung der Prüfung zu finden.
Grundsätzlich können alle Prüfungen mit einer Prüfungsanfechtung angegriffen werden. Jeder Prüfungsbescheid von einer Schule, Fachhochschule, Hochschule, oder sonstigen Institutionen, die Prüfungen abnehmen, kann durch eine Prüfungsanfechtung überprüft werden. Eine Prüfungsanfechtung kann sich somit gegen eine Prüfung in einem Staatsexamen, einem Bachelorstudium oder einem Masterstudium richten. Auch die Prüfungen von Handelskammern, Handwerkskammern oder privaten Hochschulen können mit einer Prüfungsanfechtung angegriffen werden. Es ist dabei auch ganz egal, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden wurde.
Jeder Prüfungsbescheid kann mit einer Prüfungsanfechtung angegriffen werden. Dies gilt auch für bestandene Prüfungen. Sehr häufig wünschen unsere Mandanten lediglich eine Notenverbesserung. Hierfür steht das Überdenkungsverfahren zur Verfügung. So ist es z.B. bei juristischen Prüfungen sehr wichtig, eine bestimmte Notengrenze zu überschreiten. Auch für eine Verbesserung der Note kann somit eine Prüfungsanfechtung durchgeführt werden.
Wir bearbeiten Prüfungsanfechtungen in jedem Fachgebiet und jedem Studiengang. Jede Prüfung basiert auf ähnlichen rechtlichen Grundlagen und bei jeder Prüfungsanfechtung kommt es insbesondere auf gute Kenntnisse im Prüfungsrecht an. Verfahrensfehler können wir somit immer aufdecken. Lediglich bei den Bewertungsfehler kann es auch auf Fachwissen ankommen. Hier genügen aber meist Hinweise der Mandanten, um Bewertungsfehler aufzudecken.
Zunächst führen wir telefonisch oder persönlich eine Erstberatung durch. Danach erteilt der Mandant uns eine Vollmacht und wir treffen eine Honorarvereinbarung. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen, um Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung einzulegen. Wir beantragen dann Akteneinsicht und erhalten von der Prüfungsbehörde die Klausuren oder die sonstigen Prüfungsunterlagen. Auf dieser Basis setzen wir uns dann mit dem Mandanten noch einmal zusammen und besprechen die Begründung des Widerspruchs. Bei einer juristischen Examensanfechtung muss z.B. besprochen werden, bei welchen Klausuren das Überdenkungsverfahren durchgeführt werden soll. Sodann fertigen wir die Begründung für die Prüfungsanfechtung an. Nach einiger Zeit erfahren wir dann z.B., ob die Note angehoben wird, oder ob ein weiterer Prüfungsversuch zur Verfügung steht. Sollte das Widerspruchsverfahren erfolglos sein, kann danach noch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Prüfungsanfechtung hängt stark vom Einzelfall ab. Dabei kann sowohl eine Notenverbesserung als auch das Erstreiten eines weiteren Prüfungsversuchs ein Erfolg sein. Zur Notenverbesserung führen wir ein Überdenkungsverfahren durch und versuchen, mit zwingenden Argumenten den Prüfer von einer Anhebung der Bewertung zu überzeugen. Die Erfolgswahrscheinlichkeit hängt hier sehr vom Prüfer ab. Gerade bei juristischen Klausuren kann häufig eine Notenanhebung erreicht werden. Außerdem sind wir Profis beim Aufdecken von Verfahrensfehlern oder Beurteilungsfehlern. Sehr häufig gelingt es uns, einen Rechtsfehler in der Prüfung zu finden und so entweder eine Notenverbesserung, oder einen neuen Prüfungsversuch zu erreichen. Wenn die Prüfung, um die es geht, von großer Bedeutung ist, dann lohnt sich meist der Versuch einer Prüfungsanfechtung.
Wenn Sie durch eine Prüfung gefallen sind, müssen sie einige Dinge beachten: Zunächst besteht im Prüfungsrecht eine sog. Rügepflicht. Dies bedeutet, dass Sie Auffälligkeiten im Verfahren bei der Uni oder Prüfungsbehörde rügen müssen. Andernfalls können sie sich später nicht auf diese Verfahrensfehler berufen. War es z.B. zu heiß, zu kalt, oder zu laut im Prüfungsraum, so müssen sie dies der Aufsicht mitteilen. War z.B. bei einer mündlichen Prüfung der Prüfer ihnen gegenüber „unfair“, so sollten Sie dies noch in der Prüfung oder gleich danach rügen. Bei Unsicherheiten rufen Sie uns einfach sofort an. Außerdem müssen sie auf Fristen achten. Meist kann nur innerhalb eines Monats gegen ein Prüfungsbescheid Widerspruch eingelegt werden. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden. Wenn unter dem Prüfungsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung ist, so beträgt die Frist ein Jahr. Im Zweifel melden Sie sich zeitnah bei uns.
Nein, das ist absolut kein Problem. Wir können jede Frage telefonisch oder per E-Mail klären. Viele unserer Mandanten kommen nicht aus Hamburg, sondern sind über das gesamte Bundesgebiet verteilt. Wir können an jeder Hochschule oder bei jedem Prüfungsamt Widerspruch einlegen und Akteneinsicht beantragen. Außerdem kennen wir die Rechtsprechung in ganz Deutschland und nehmen auch Gerichtstermine in ganz Deutschland selbst wahr. Über den jeweiligen Stand ihres Verfahrens informieren wir Sie per Post oder E-Mail.
Diese Frage wird sehr häufig gestellt und beschäftigt viele Mandanten. Tatsächlich können wir Sie in diesem Punkt aber beruhigen. Es ist ihr gutes Recht, eine Prüfungsanfechtung durchzuführen und die Rechtmäßigkeit der Bewertung zu überprüfen. Prüfungen bedeuten oft wichtige Lebensentscheidungen und müssen daher rechtmäßig ablaufen. Dies wissen auch die Prüfer an den Schulen, Hochschulen oder sonstigen Ausbildungsstellen. Einem Prüfling, der gegen eine Bewertung Widerspruch einlegt, wird in den allermeisten Fällen mit großem Verständnis begegnet.
Selbstverständlich ist Geld ein wichtiges Thema und sollte offen angesprochen werden. Leider sind die Fallgestaltungen aber zu unterschiedlich, um hier genaue Angaben machen zu können. Wir arbeiten im Bereich der Prüfungsanfechtungen häufig mit Honorarvereinbarungen. Dabei haben Sie die Wahl, ob sie eine Stundenhonorarvereinbarung oder eine Vereinbarung über einen Pauschalbetrag bevorzugen. In den meisten Fällen raten wir zu einer Pauschalhonorarvereinbarung, damit sie genau wissen, welche Kosten am Ende auf sie zukommen können. Eine ausführliche Erstberatung rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Dies bedeutet, dass Sie für einen Betrag bis 190 € zzgl. MwSt. eine Erstberatung erhalten. Eine erste telefonische Beratung ist immer kostenlos. Rufen Sie uns einfach an, dann entstehen Ihnen keine Kosten und Sie werden sofort informiert. Selbstverständlich können wir auch immer eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen.
Jetzt beraten lassenErteilt werden kann ein Mandat telefonisch oder in unseren Büroräumen in Hamburg. Sämtliche erforderlichen Unterlagen können wir Ihnen per Post oder E-Mail zusenden. Grundsätzlich stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.
Wir wissen, dass manche Fragen, z.B. wenn man durch eine existenzielle Prüfung gefallen ist, auf der Seele lasten und man schnelle Hilfe benötigt.
Durch eine konsequente Spezialisierung und ständige Fortbildung gewährleisten wir eine kompetente und professionelle Bearbeitung Ihrer Fragen und Fälle.
Unsere Beratung umfasst das gesamte Öffentliche Recht. Unsere praxiserfahrenen Anwälte sind Fachanwälte im Verwaltungsrecht und ausgewiesene Fachleute in Teilgebieten des Verwaltungsrechts.
Rufen Sie uns gerne an, wir beraten Sie bundesweit. Gerne können Sie uns Ihre Frage oder eine Nachricht zuschicken. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!