Prüfungsanfechtungen von Schulprüfungen und Abiturprüfungen

Prüfungen an Schulen und insbesondere Abiturprüfungen machen einen großen Teil unserer anwaltlichen Tätigkeit aus. Bereits in der Schule werden entscheidende Weichen für den späteren beruflichen Erfolg gestellt. Leider sind sich Lehrer nicht immer der Tatsache bewusst, dass eine negative Prüfungsentscheidung bereits in jungen Jahren Chancen vernichten kann. Die Noten in Zeugnissen können bereits lange vor dem Abitur für die weitere Schullaufbahn entscheidend sein. Je nach geltendem Landesrecht kann ein schlechtes Zeugnis z.B. dazu führen, dass die Schulform verlassen werden muss. Gerade die „Abschulung“ vom Gymnasium ist ein schmerzlicher Einschnitt, den wir zu verhindern suchen. Auch kann die Versetzung in die nächste Klassenstufe, oder in die Studienstufe von bestimmten Noten im Zeugnis abhängen. In Hamburg müssen sogar für die Möglichkeit einer Klassenwiederholung bestimmte Noten im Zeugnis erreicht werden. In all diesen Fällen kann eine Prüfungsanfechtung die weitere Schullaufbahn retten. Dies gilt insbesondere für die wichtigste schulische Prüfung, die Abiturprüfung. Sehr häufig führen wir Prüfungsanfechtung gegen erfolglose Abiturprüfungen durch. Dies betrifft sowohl die schriftlichen als auch die mündlichen Teile der Abiturprüfung. Dabei führen wir zunächst ein Überdenkungsverfahren durch und versuchen auf diesem Wege eine Anhebung der Bewertung zu erreichen. Daneben überprüfen wir das Prüfungsverfahren und kontrollieren die Bewertung auf Beurteilungsfehler. Insgesamt gelingt es häufig, eine Anhebung der Note oder zumindest eine Wiederholung der Abiturprüfung zu erreichen.

Diese dargestellten Grundsätze gelten auch für Prüfungen an beruflichen Schulen. Selbstverständlich vertreten wir auch Mandanten, die an einer beruflichen Schule mit ihrem Zeugnis nicht einverstanden, oder an der Abschlussprüfung gescheitert sind. Gleiches gilt für Schüler an privaten Schulen. Die privaten Schulen in Deutschland nehmen Prüfungen in der gleichen Art und Weise ab wie die staatlichen Schulen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Besuch der privaten Schule eine staatliche Schule voll ersetzen kann. Eine Prüfungsanfechtung gegen ein Zeugnis einer privaten Schule folgt dann den gleichen Grundsätzen wie ein entsprechendes Verfahren an einer staatlichen Schule.

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