Alexander Münch LL.M.
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eine Erkrankung kurz vor, oder während einer Prüfung ist eine sehr unangenehme Situation. Häufig ist es schwer abzuwägen, ob mit der bestehenden Erkrankung ein erfolgreicher Prüfungsrücktritt möglich ist, oder ob dieser Schritt ein Nichtbestehen der Prüfung zur Folge hat. Außerdem sind Prüflinge oft unsicher, welche Schritte notwendig sind, um erfolgreich von einer Prüfung zurückzutreten. Wir haben in diesem Bereich große Erfahrungen und helfen Ihnen durch das schwierige Verfahren. Sehr häufig kontaktieren uns auch Mandanten, die in der Vergangenheit von einer Prüfung zurückgetreten sind und bei denen die Hochschule oder Prüfungsbehörde eine Anerkennung des Rücktritts verweigert. Es wird somit im Nachhinein darüber gestritten, ob die Prüfung noch einmal absolviert werden kann, oder ob sie wegen unzulässigem Nichterscheinen als nicht bestanden bewertet wird.
Immer geht es darum, die Voraussetzungen eines Prüfungsrücktritts genau zu kennen und ihre Interessen engagiert zu vertreten. So gibt es in fast jeder Prüfungsordnung detaillierte Regelungen, die jeden einzelnen Fall ein klein wenig anders machen. Dennoch gibt es aber einheitliche Vorgaben und Rahmenbedingungen, die von der Rechtsprechung entwickelt worden. So setzt ein Prüfungsrücktritt zunächst eine unverzügliche und eindeutige Erklärung des erkrankten Prüflings voraus, dass er von der Prüfung zurücktritt. Hier behaupten die Hochschulen häufig, die Erklärung sei nicht eindeutig gewesen oder nicht unverzüglich erfolgt. Bei genauerem Hinsehen bestehen hier allerdings meist mehr Spielräume, als die Hochschulen zugeben. Auch muss der Prüfling unverzüglich die Gründe für seinen Rücktritt darlegen und die entsprechenden Nachweis erbringen. Bei dieser Nachweispflicht wird ebenfalls häufig behauptet, der Prüfling habe zu spät gehandelt. Auch werden ärztliche Atteste oder Krankschreibungen oft nicht als ausreichende Nachweise für eine Prüfungsunfähigkeit anerkannt. So wissen viele Prüflinge nicht, dass eine Krankschreibung durch einen sog. „gelben Zettel“ nicht zwingend ausreicht, um eine Prüfungsunfähigkeit nachzuweisen. Auch ist es ganz wichtig, dass der jeweilige Arzt die Symptome und Einschränkungen des Prüflings sauber beschreibt. Die Beurteilung der vorliegenden Prüfungsunfähigkeit ist dann eine juristische Frage und darf nicht vom Arzt vorgenommen werden. Wir kommunizieren auch gerne mit den jeweils behandelnden Ärzten und fungieren hier als Schnittstelle.
Auch wenn Sie die Prüfung tatsächlich absolviert und bereits das Ergebnis erfahren haben, kann ein Prüfungsrücktritt noch möglich sein. Ein solcher „nachträglicher Prüfungsrücktritt“ ist allerdings relativ schwer durchzusetzen und muss sehr konsequent verfolgt werden. Kernvoraussetzung ist die Prüfungsunfähigkeit des Prüflings während der Prüfung, sowie die fehlende Bemerkbarkeit dieser erheblichen Verminderung der Leistungsfähigkeit. Hier kommen insbesondere nervliche oder psychische Beeinträchtigungen in Betracht, die allerdings eine schlichte Examenspsychose im Krankheitswert übersteigen müssen. Insbesondere bei einem „nachträglichen Prüfungsrücktritt“ bzw. dem Vortrag einer „unerkannten“ Prüfungsunfähigkeit ist eine enge Zusammenarbeit zwischen uns und dem betreuenden Arzt zwingend erforderlich.
Jetzt helfen lassenErteilt werden kann ein Mandat telefonisch oder in unseren Büroräumen in Hamburg. Sämtliche erforderlichen Unterlagen können wir Ihnen per Post oder E-Mail zusenden. Grundsätzlich stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.
Wir wissen, dass manche Fragen, z.B. wenn man durch eine existenzielle Prüfung gefallen ist, auf der Seele lasten und man schnelle Hilfe benötigt.
Durch eine konsequente Spezialisierung und ständige Fortbildung gewährleisten wir eine kompetente und professionelle Bearbeitung Ihrer Fragen und Fälle.
Unsere Beratung umfasst das gesamte Öffentliche Recht. Unsere praxiserfahrenen Anwälte sind Fachanwälte im Verwaltungsrecht und ausgewiesene Fachleute in Teilgebieten des Verwaltungsrechts.
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