
Alexander Münch LL.M.
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Der Rücktritt von einer Prüfung kommt oft vor und führt auch häufig zu rechtlichen Schwierigkeiten. Ein Prüfungsrücktritt ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt die Prüfung nicht antreten zu können. Grundsätzlich wird von jedem Prüfling, der den Prüfungsversuch annullieren möchte, verlangt, dass er die entsprechenden Konsequenzen zieht, in dem er eindeutig erklärt, dass er von der Prüfung zurücktritt.
Bei einem Prüfungsrücktritt müssen Verfahrensschritte eingehalten werden:
Ist in der Prüfungsordnung die „Schriftform“ vorgesehen, so muss dieser eingehalten werden. Die Einhaltung der Schriftform ist dann für die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung eine notwendige Voraussetzung. Hierfür genügt es auch, wenn die Erklärung in der schriftlichen oder mündlichen Prüfung zu Protokoll erklärt wird.
Die Prüfungsunfähigkeit ist bei einer Beeinträchtigung des Prüflings gegeben, die seine Leistungsfähigkeit während der Prüfung erheblich vermindert und eine Prüfungsleistung verhindert, die den wahren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Keine Prüfungsunfähigkeit ist beispielsweise bei einer schlechten Tagesform oder bei Prüfungsstress gegeben. Die Prüfungsunfähigkeit kann sich z.B. aus dem Tod eines nahen Angehörigen, einer schweren familiären Notlage oder aber auch einer physischen oder psychischen Krankheit ergeben. Der häufigste Fall ist die Prüfungsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung. Dabei muss stets ein aussagekräftiges Attest vorgelegt werden. Die Prüfungsunfähigkeit selbst wird nicht etwa von dem Arzt festgestellt, sondern von dem Prüfungsausschuss. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage.
Besonders problematisch ist die unerkannte Prüfungsunfähigkeit. Die unerkannte Prüfungsunfähigkeit ist dann entscheidend, wenn es um einen nachträglichen Prüfungsrücktritt geht. Der Prüfling unterzieht sich hier der Prüfung und kennt, beispielsweise infolge krankheitsbedingter Fehleinschätzung, seine wahre gesundheitliche Verfassung nicht. Hier besteht ein großes Missbrauchspotenzial, sodass der Rücktritt nach Beendigung der Prüfung nur unter strengsten Voraussetzungen akzeptiert wird. Die meist entscheidende Frage ist hierbei, ob Kenntnis von der Prüfungsunfähigkeit bestand. Eine solche Kenntnis von der Prüfungsunfähigkeit besteht bereits dann, wenn der Prüfling seinen gesundheitlichen Zustand in den wesentlichen Merkmalen kennt und er die Folgen auf die Leistungsfähigkeit im Sinne einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ erfasst. Die Abgrenzungen sind hier sehr schwierig und es besteht stets die Gefahr, zu viel oder zu wenig vorzutragen. Wir haben im Bereich des Rücktritts von Prüfungen große Erfahrungen und stehen Ihnen gerne zur Seite.
Weiter zu Akteneinsicht/KlausureinsichtErteilt werden kann ein Mandat telefonisch oder in unseren Büroräumen in Hamburg. Sämtliche erforderlichen Unterlagen können wir Ihnen per Post oder E-Mail zusenden. Grundsätzlich stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.
Wir wissen, dass manche Fragen, z.B. wenn man durch eine existenzielle Prüfung gefallen ist, auf der Seele lasten und man schnelle Hilfe benötigt.
Durch eine konsequente Spezialisierung und ständige Fortbildung gewährleisten wir eine kompetente und professionelle Bearbeitung Ihrer Fragen und Fälle.
Unsere Beratung umfasst das gesamte Öffentliche Recht. Unsere praxiserfahrenen Anwälte sind Fachanwälte im Verwaltungsrecht und ausgewiesene Fachleute in Teilgebieten des Verwaltungsrechts.
Rufen Sie uns gerne an, wir beraten Sie bundesweit. Gerne können Sie uns Ihre Frage oder eine Nachricht zuschicken. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!