Examensanfechtungen in
Baden-Württemberg

Examensanfechtungen aus Baden-Württemberg machen einen großen Teil unserer anwaltlichen Arbeit aus. Dies betrifft sowohl die staatliche Pflichtfachprüfung als auch das zweite juristische Staatsexamen. Rechtsgrundlage für beide Prüfungen sind in Baden-Württemberg das Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) sowie die Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO). In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind in Baden-Württemberg 6 Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung und damit faktisch die Bestehensgrenze ist in § 16 JAPrO geregelt. Wer im schriftlichen Teil der Staatsprüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,75 Punkten und in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten, davon in mindestens einer zivilrechtlichen Aufsichtsarbeit, einen Durchschnitt von 4,0 oder mehr Punkten erreicht hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Staatsprüfung nicht bestanden. Die schriftliche Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen in Baden-Württemberg besteht aus acht Aufsichtsarbeiten. Für das zweite juristische Staatsexamen findet sich die entsprechende Regelung in § 52 JAPrO. Danach wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,75 Punkten und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte erreicht hat.

Im Wesentlichen ist es unsere Aufgabe, unseren Mandanten die Zulassung zur mündlichen Prüfung zu ermöglichen. Das entsprechende Verfahren ist in § 4 JAG geregelt. Häufig gelingt es uns, die Anhebung von Bewertungen zu erreichen und so eine Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zu ermöglichen. Selbstverständlich führen wir aber auch in Baden-Württemberg zahlreiche Verfahren mit dem Ziel einer Notenverbesserung. Auch dieses Ziel ist am effektivsten durch die Anhebung der Bewertungen bezüglich der Aufsichtsarbeiten zu erreichen. Das Prüfungsamt in Baden-Württemberg führt die Verfahren sehr kooperativ durch und ermöglicht eine effektive Überprüfung der Bewertungen.

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