Examensanfechtungen in
Brandenburg

Prüfungsanfechtungen bezogen auf das erste, sowie das zweite juristische Staatsexamen in Berlin und Brandenburg machen einen großen Teil unserer Tätigkeit aus. Dies liegt sicherlich auch daran, dass unsere Rechtsanwälte gleichzeitig als Repetitoren für die Vorbereitung auf die juristischen Staatsexamina in Berlin und Brandenburg tätig sind. In Berlin und Brandenburg werden sowohl die juristische Pflichtfachprüfung, als auch das zweite juristische Staatsexamen von einer gemeinsamen Behörde, dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt (GJPA), durchgeführt. Das Prüfungsverfahren ist für Berlin in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO) geregelt. Für Brandenburg finden sich die Regelungen in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO). In Berlin und Brandenburg kommt es bei Examensanfechtungen häufig zu einer Klage bzw. zu einem gerichtlichen Verfahren. Dies liegt auch daran, dass das Verwaltungsgericht Berlin, sowie das Verwaltungsgericht Potsdam dazu neigen, Beurteilungsfehler und Verfahrensfehler schneller anzuerkennen als das Prüfungsamt. Es gelingt uns somit häufig, einen Vergleich abzuschließen, der eine Neubewertung einer oder mehrerer Aufsichtsarbeiten durch neue Prüfer umfasst.

Die Zulassung zur mündlichen Prüfung in der juristischen Pflichtfachprüfung bestimmt sich in Berlin nach dem Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG) und in Brandenburg nach dem Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG). Es sind 7 Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Nach den wortgleichen § 7 Abs. 1 BbJAG sowie § 7 Abs. 1 Berliner JAG wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer einen Punktdurchschnitt von mindestens 3,50 Punkten in der schriftlichen Prüfung erreicht und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat. Prüflinge, die eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfüllen, sind von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und haben die Prüfung nicht bestanden.

Die Zulassung zur mündlichen Prüfung im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens ist in den gleichen Gesetzen geregelt, wie für die staatliche Pflichtfachprüfung. Danach sind insgesamt 7 Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Ausweislich der wortgleichen § 17 Abs. 1 BbJAG sowie § 17 Abs. 1 Berliner JAG wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer bei Erreichen eines Punktdurchschnittes von 3,50 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens vier Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat oder bei Erreichen eines Punktdurchschnittes von 4,00 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens drei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat. Die Besonderheit besteht hier darin, dass auch bei „nur“ drei bestandenen Aufsichtsarbeiten eine Zulassung zur mündlichen Prüfung möglich ist. In einem Überdenkungsverfahren besteht somit die Chance, die erforderliche Durchschnittspunkzahl durch die Anhebung der Bewertung einer beliebigen Aufsichtsarbeit zu erreichen.

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