Examensanfechtungen in
Bayern

Examensanfechtungen aus Bayern machen einen großen Teil unserer anwaltlichen Arbeit aus. Dabei haben wir regelmäßig Mandanten aus dem gesamten bayerischen Staatsgebiet. Sowohl aus Passau als auch aus Franken finden häufig Mandanten den Weg zu uns. Dies gilt sowohl für Widerspruchsverfahren gegen das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung, als auch gegen das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung. Rechtsgrundlage für die Prüfungen im Rahmen der juristischen Staatsexamina in Bayern ist die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO). Der schriftliche Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung umfasst 6 Aufsichtsarbeiten. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist in § 31 Abs. 2 JAPO geregelt. Danach ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,80 Punkten erreicht und nicht in mehr als drei Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,00 erhalten hat. Die entsprechende Regelung für die zweite juristische Staatsprüfung findet sich in § 64 Abs. 3 JAPO. Nach dieser Regelung ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht und nicht in mehr als sechs Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,00 erhalten hat. In den meisten Fällen ist es unsere Aufgabe, unseren Mandanten die Zulassung zur mündlichen Prüfung zu ermöglichen. Im Rahmen des Widerspruchs führen wir dann zahlreiche Überdenkungsverfahren durch und erreichen häufig eine Anhebung der Bewertungen. Selbstverständlich führen wir auch zahlreiche Verfahren zur Verbesserung der Gesamtnote. Auch dies wird am effektivsten durch die Anhebung von Bewertungen im schriftlichen Teil der Prüfung erreicht.

Examensanfechtungen in Bayern weisen einige Besonderheiten auf. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Überdenkungsverfahren in Bayern „Nachprüfungsverfahren“ genannt wird und in § 14 JAPO besonders geregelt ist. Erste Besonderheit in Bayern ist, dass das Prüfungsamt für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nicht unerhebliche Gebühren verlangt. Besonders problematisch ist allerdings die Regelung in § 14 Abs. 2 JAPO. Nach dieser Bestimmung sind im Nachprüfungsverfahren verschiedene Fristen einzuhalten. So sind die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten spätestens binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Leider ist es im Falle des Nichtbestehens des Examens häufig erforderlich, bezüglich sämtlicher Aufsichtsarbeiten die Bewertungen anzugreifen. Dies bedeutet dann einen erheblichen Arbeitsaufwand in sehr kurzer Zeit. Wir haben mit dieser Problematik schon lange zu tun und sind grundsätzlich darauf eingestellt. Dessen ungeachtet ist es in Bayern sehr wichtig, möglichst früh den Kontakt mit uns zu suchen. Selbstverständlich sind wir in der Lage, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen eine zügige und damit fristgemäße Bearbeitung sicherzustellen.

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