Examensanfechtungen in
Saarland

Examensanfechtungen aus dem Saarland sind fester Bestandteil unserer anwaltlichen Tätigkeit. Dies betrifft sowohl die staatliche Pflichtfachprüfung als auch das zweite juristische Staatsexamen. Rechtsgrundlagen für beide Prüfungen sind in Saarland das Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz – JAG) sowie die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsordnung - JAO). In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind in Saarland 6 Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung und damit faktisch die Bestehensgrenze ist in § 12 Abs. 2 JAG geregelt. Beträgt die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 3,50 Punkte oder sind mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; er hat die Prüfung nicht bestanden. Die schriftliche Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen in Saarland besteht aus sieben Aufsichtsarbeiten. Gemäß § 28 Abs. 2 JAG ist man von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 3,50 Punkte beträgt oder mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden sind.

Wir vertreten dabei Prüflinge und Referendare, die noch nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen wurden. Darüber hinaus führen wir auch Verfahren zur Verbesserung der Gesamtnote durch. Im Saarland haben wir große Erfahrung mit der Durchführung der Widerspruchsverfahren und der dazugehörigen Überdenkungsverfahren. Auch vor dem zuständigen Verwaltungsgericht in Saarlouis konnten wir die Interessen unserer Mandanten schon häufig vertreten.

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