Examensanfechtungen in
Hessen

Prüfungsanfechtungen im Bereich der juristischen Staatsexamen aus dem Land Hessen machen einen großen Teil unserer Arbeit aus. Sowohl in den Widerspruchsverfahren, als auch vor den Verwaltungsgerichten in Wiesbaden und Frankfurt konnten wir große Erfahrungen sammeln. Dies betrifft sowohl die staatliche Pflichtfachprüfung als auch die zweite juristische Staatsprüfung. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG). In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind sechs Aufsichtsarbeiten zu bearbeiten. Gemäß § 18 JAG wird ein Prüfling nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 4 Punkten bewertet wurden. Das Gleiche gilt, wenn die Durchschnittspunktzahl aller Aufsichtsarbeiten unter 3,5 Punkten liegt. Der Prüfling hat die Prüfung dann nicht bestanden. Die zweite juristische Staatsprüfung besteht aus 8 Aufsichtsarbeiten. Gemäß § 49 JAG ist hier die Prüfung nicht bestanden, wenn sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten mit einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 4 Punkten bewertet werden oder die Durchschnittspunktzahl aller Aufsichtsarbeiten unter 3,1 Punkten liegt. Unsere Aufgabe ist es häufig, die Zulassung zur mündlichen Prüfung zu erreichen, auch wenn Prüflinge zunächst an diesen Hürden gescheitert sind. In zahlreichen Fällen konnten wir bereits im Widerspruchsverfahren bzw. dem dazugehörigen Überdenkungsverfahren die erforderliche Anhebung von Bewertungen erreichen.

Dabei besteht in Hessen die Besonderheit, dass das Prüfungsamt großen Wert auf die Anonymisierung des Prüfungsverfahrens legt. Dies gilt auch für das Überdenkungsverfahren und führt zu einigen Besonderheiten. So darf in der jeweiligen Begründung weder das Geschlecht des Prüflings erkennbar sein, noch sind sonstige persönliche Ausführungen gestattet. Dies bedeutet, dass der Vortrag hier mit sehr viel Fingerspitzengefühl geführt werden muss. Andernfalls riskiert man, dass Teile der Argumentation nicht an die Prüfer weitergeleitet werden. Wir haben regelmäßigen Kontakt mit dem Prüfungsamt und vermeiden eine willkürliche Kürzung der Begründung.

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