Examensanfechtungen in
Hamburg

Prüfungsanfechtungen bezogen auf das erste, sowie das zweite juristische Staatsexamen in Hamburg machen einen großen Teil unserer Tätigkeit aus. Hier haben wir sehr große Erfahrungen sammeln können. Wir wissen nicht nur, worauf das Prüfungsamt besonders achtet, sondern kennen auch das Verhalten zahlreicher Prüfer. Es ist von großem Vorteil für unsere Mandanten, wenn wir nach erfolgter Akteneinsicht z.B. darüber Auskunft geben können, welcher Prüfer zu einer Anhebung seiner Bewertung neigt und welcher nicht. So kann noch besser entschieden werden, hinsichtlich welcher Aufsichtsarbeit das Überdenkungsverfahren den größten Erfolg verspricht. Selbstverständlich verfolgen wir auch sehr genau die Aufgabenstellungen in den jeweiligen Kampagnen und erkennen sich wiederholende Schwachstellen. Auch dies kann für den Erfolg einer Prüfungsanfechtung von großer Bedeutung sein. In Klageverfahren sind wir vor dem Verwaltungsgericht Hamburg sehr oft für unsere Mandanten tätig. Wir kennen hier nicht nur die gerichtliche und obergerichtliche Rechtsprechung, sondern können auch die Mitglieder der Kammern in ihrem Verhalten einschätzen.

Die staatliche Pflichtfachprüfung in Hamburg ist geregelt im Hamburgischen Juristenausbildungsgesetz (HmbJAG). Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist in § 18 Abs. 1 HmbJAG geregelt. Danach wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wer in den Aufsichtsarbeiten eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 3,8 und in mindestens drei Aufsichtsarbeiten, davon in mindestens einer Aufsichtsarbeit aus dem Bereich des Zivilrechts, mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat. Die Besonderheit in Hamburg ist somit, dass auch ein sog. „Blockversagen“ möglich ist. Bei der Durchführung des Überdenkungsverfahrens muss somit darauf geachtet werden, dass auch eine Aufsichtsarbeit aus dem Bereich des Zivilrechts im Bereich der Notenstufe „ausreichend“ bewertet wird.

Das zweite juristische Staatsexamen wird von den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Bremen gemeinsam organisiert und abgenommen. Dafür wurden mit dem Gemeinsamen Prüfungsamt (GPA) eine länderübergreifende Behörde und eine gemeinsame Rechtsgrundlage geschaffen. Maßgeblich ist hier die Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen. Danach müssen acht Aufsichtsarbeiten angefertigt werden. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist in § 15 Abs. 1 der Länderübereinkunft geregelt. Danach ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wer in den Aufsichtsarbeiten nicht eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 3,75 und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten, von denen eine aus dem Zivilrecht stammen muss, nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Prüfling in mindestens sechs Aufsichtsarbeiten, von denen eine jeweils eine aus dem Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht stammen muss, mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat. Bei dieser Regelung fällt insbesondere auf, dass im zweiten Staatsexamen ein sog. „Blockversagen“ möglich ist. In einem Überdenkungsverfahren muss somit sichergestellt sein, dass zumindest eine zivilrechtliche Klausur eine Bewertung mit der Notenstufe „ausreichend“ erreicht. Auch müssen die beiden alternativen Möglichkeiten, die Zulassung zur mündlichen Prüfung zu erreichen, berücksichtigt werden. Wir haben bei Prüfungsanfechtung gegen das Gemeinsame Prüfungsamt große Erfahrungen und wissen genau, worauf geachtet werden muss.

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