Examensanfechtungen in
Mecklenburg-Vorpommern

Examensanfechtungen in Mecklenburg-Vorpommern werden von uns häufig bearbeitet. Trotz der relativ geringen Anzahl an Prüflingen finden zahlreiche Examenskandidaten den Weg zu uns. Wir kennen daher sowohl das Agieren des Prüfungsamtes als auch das Verhalten zahlreicher Prüfer. Von diesen Erfahrungen können unsere Mandanten stark profitieren. So liegt das Prüfungsamt in Mecklenburg-Vorpommern größten Wert auf eine Anonymisierung auch des Überdenkungsverfahrens. In keinem der Schriftsätze darf der Namen des Prüflings genannt werden.

Die Rechtsgrundlagen und Bestimmungen für die staatliche Pflichtfachprüfung, sowie für das zweite juristische Staatsexamen finden sich in dem Gesetz über die Juristenausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern (Juristenausbildungsgesetz - JAG M-V). Die Einzelheiten zum Ablauf des Prüfungsverfahrens finden sich dann in der Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V). In der juristischen Pflichtfachprüfung sind gemäß § 12 Abs. 1 JAPO M-V sechs Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Gem. § 18 JAPO M-V ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer im eine Gesamtnote von mindestens 3,60 Punkten erreicht hat. Dabei müssen drei Aufsichtsarbeiten aus wenigstens zwei der Bereiche Zivilrecht, Strafrecht oder öffentliches Recht mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sein. Bemerkenswert ist hierbei insbesondere, dass eine besondere Form des „Blockversagens“ geregelt ist. Die bestandenen Klausuren müssen sich relativ gleichmäßig über die Rechtsbereiche verteilen. Dies ist bei der Durchführung eines Überdenkungsverfahrens zu berücksichtigen. Gem. § 46 Abs. 2 JAPO M-V sind im zweiten juristischen Staatsexamen acht Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Gem. § 49 JAPO M-V ist zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wer in den Klausuren eine Gesamtnote von mindestens 3,60 Punkten erreicht und mindestens vier Aufsichtsarbeiten, davon mindestens eine im Zivilrecht, geschrieben hat, die wenigstens mit 4,00 Punkten bewertet worden sind. Auch hier ist somit ein sog. „Blockversagen“ geregelt. Diese Besonderheit ist bei der Durchführung eines Überdenkungsverfahrens zu berücksichtigen.

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