Examensanfechtungen in
Thüringen

Examensanfechtungen aus Thüringen sind fester Bestandteil unserer anwaltlichen Tätigkeit. Dies betrifft sowohl die staatliche Pflichtfachprüfung als auch das zweite juristische Staatsexamen. Rechtsgrundlagen für beide Prüfungen sind in Thüringen das Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz – ThürJAG) sowie die Thüringer Juristenausbildungs- und prüfungsordnung (ThürJAPO). In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind in Thüringen sechs Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung und damit faktisch die Bestehensgrenze ist in § 22 Abs. 1 ThürJAPO geregelt. Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt voraus, dass die Durchschnittspunktzahl aus den sechs Aufsichtsarbeiten mindestens 3,75 Punkte beträgt und der Kandidat in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4,0 Punkte erzielt hat. Die schriftliche Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen in Thüringen besteht aus acht Aufsichtsarbeiten. Gemäß § 48 ThürJAPO ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,75 Punkten erreicht und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten die Punktzahl 4,0 oder mehr erhalten hat,

Wir vertreten dabei Prüflinge und Referendare, die noch nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen wurden. Darüber hinaus führen wir auch Verfahren zur Verbesserung der Gesamtnote durch. In Thüringen haben wir große Erfahrung mit der Durchführung der Widerspruchsverfahren und der dazugehörigen Überdenkungsverfahren. Auch vor dem zuständigen Verwaltungsgericht konnten wir die Interessen unserer Mandanten schon häufig vertreten.

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